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Mehrwertsteuerrückerstattung und Steuerabzugsfähigkeit

Mehrwertsteuerrückerstattung

Die Mehrwertsteuerrückerstattung kann erfolgen:

  • Nach erfolglosem Ausgang eines Exekutivverfahrens (Zwangsvollstreckung), resultierend aus einer Klage.
  • Am Ende eines Insolvenzverfahrens und nach dem endgültigen Vermögensallokationsplan.
    Im letzteren Fall ist die Grundvoraussetzung für die Vorsteuerrückerstattung die Stellung des Antrags auf Zulassung der Verbindlichkeiten und dessen anschließende Annahme.

Ab dem Moment, in dem das Guthaben in den passiven Status eingetragen wird, ist die Rückerstattung der Mehrwertsteuer sicher.

Der Service beinhaltet:

  • Vorlage von Gerichtsdokumenten (Unterlassungsverfügung, Verfügung) und von Anträgen auf Anerkennung von Verbindlichkeiten durch unsere Rechtsabteilung.
  • Periodische Überwachung des Standes des Insolvenzverfahrens.
  • Beratung für die Ausstellung des MwSt.-Änderungsbescheids und die daraus resultierende Steuerrückerstattung gemäß den Angaben und Kriterien der Agentur der Einnahmen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Gewerbliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 150.000.000 € können Steuerabzüge (bei der direkten Besteuerung) bis zu 5.000 € anrechnen, bei einem Jahresumsatz von weniger als 150.000.000 € sinkt die Abzugsgrenze auf 2.500 €.

In beiden Fällen muss der Forderungsausfall nachgewiesen werden.

Voraussetzungen für uneinbringliche Forderungen:

  • Von einem Dritten (Inkassounternehmen) oder einem Fachmann erstellte Uneinbringlichkeitsmeldung.
  • Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurs, Gläubigervergleich, Zwangsvollstreckung etc.).
  • Regresslose Abtretung, bei der der Selbstbehalt der Differenz zwischen dem Kreditwert und dem Verkaufspreis entspricht.

Euro Executive ist ein Unternehmen, das berechtigt ist, die entsprechende Erklärung für die Registrierung von Forderungsausfällen in bescheidenem Umfang auszustellen.

Mehrwertsteuerrückerstattung und Steuerabzugsfähigkeit